Was ist die TPD?
Die Tabakprodukt-Richtlinie (TPD - 2014/40/EU) wurde von der EU am 20. Mai 2014 verabschiedet. Sie regelt und verändert die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen an Konsumenten. Die TPD gibt dabei rechtliche Mindestanforderungen vor und ist bis zum 20. Mai 2016 in 28 EU-Staaten in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland sind die Bestimmungen im neuen Tabakerzeugnisgesetz und der dazugehörigen Verordnung geregelt.
Was sind die wichtigsten Regulierungen?
Was sind die wichtigsten Termine im Rahmen der neuen Gesetzgebung?
Laut dem Tabakerzeugnisgesetz (TaberzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TaberzV) sind folgende Daten festgelegt:
Wie sehen die neuen Warnhinweise aus?
Für Zigarettenpackungen und andere Tabakprodukte wie Feinschnitt gilt:
65% der Vorder- und Rückseite einer Packung sind mit einem kombinierten Text-/Bild-Warnhinweis bedeckt
50% der Packungsseiten sind im unteren Teil von einem Informationstext oder einem allgemeinen Warnhinweis bedeckt
Die Ausnahme bilden Zigarillos, E-Zigaretten und rauchlose Tabakprodukte. Diese Produktkategorien werden mit einem größeren Textwarnhinweis versehen, müssen aber keinen Bildwarnhinweis tragen.
Warum müssen zukünftig Schockbilder auf der Packung sein?
Die TPD regelt neben vielen anderen Punkten auch die Kennzeichnung und die Verpackung von Tabakprodukten und schreibt beispielsweise verschiedene Bild-Warnhinweise vor. Hierbei ist im jährlichen Wechsel aus einem Portfolio von 42 Bildern eine Auswahl auf die Verpackungen aufzudrucken.
Warum dürfen Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid Werte zukünftig nicht mehr auf der Packung angegeben werden?
Nach § 18 des Tabakerzeugnisgesetzes („Verbote zum Schutz vor Täuschung”), ist es unter anderem verboten Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, wenn die Packung, die Außenverpackung oder werbliche Informationen Angaben über den Gehalt des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten.
Bis wann dürfen Produkte ohne graphischen Warnhinweis noch verkauf werden?
Produkte mit altem Warnhinweis dürfen noch bis zum 20.05.2017 ab verkauft werden.
Ich habe gehört, dass es nach der Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie keine Zigaretten oder Zigarettentabak „Ohne Zusätze” mehr geben wird?
Die TPD verbietet verschiedene sogenannte „Deskriptoren”, das heißt es dürfen nach der Umsetzung gewisse Angaben zur „Beschaffenheit” des Produktes nicht mehr verwendet werden. Dies ist eine Weiterführung der aktuellen Regulierung, in der es schon heute verboten ist beispielsweise von „Light”-Produkten zu sprechen. Die Produkte werden weiterhin in gleicher Qualität erhältlich sein - auf der Verpackung wird dann aber nicht mehr „ohne Zusätze” stehen.
Fallen die E-Zigarette auch unter die TPD?
Ja, mit Umsetzung der TPD werden erstmalig auch E-Zigaretten und neuartige Produkte reguliert. Das heißt, auch diese werden mit Warnhinweisen versehen sein.
Bezieht sich die Erhöhung des Mindestinhalts für OTP auf mindestens 30 Gramm auf die gesamte EU oder nur auf Deutschland?
Die Erhöhung des Mindestpackungsinhalts auf 30 Gramm bei Tabak zum Selbstdrehen ist eine Vorgabe in der TPD und gilt somit für die gesamte EU.
Die Tabakprodukt-Richtlinie (TPD - 2014/40/EU) wurde von der EU am 20. Mai 2014 verabschiedet. Sie regelt und verändert die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen an Konsumenten. Die TPD gibt dabei rechtliche Mindestanforderungen vor und ist bis zum 20. Mai 2016 in 28 EU-Staaten in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland sind die Bestimmungen im neuen Tabakerzeugnisgesetz und der dazugehörigen Verordnung geregelt.
Was sind die wichtigsten Regulierungen?
- Mindestinhalt: 20 Stück für Zigaretten und 30g für Feinschnitt.
- Warnhinweise: Neue und größere Warnhinweise mit Bild, auf Packung und Außenverpackung für Zigarette und andere Tabakprodukte wie Feinschnitt.
- Produktinformationen: Verbot zur Verwendung bestimmter Informationen auf und in der Packung, z.B. Teer-/Nikotin- und Kohlenmonoxid-Werte, Angaben zu Geruch/Geschmack oder Aromastoffen, Hinweise auf das Vorhandensein oder Fehlen von Zusatzstoffen.
- Zusatzstoffe: Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromastoffen. Menthol-Zigaretten stellen hier aufgrund der Marktgröße eine Ausnahme dar und dürfen deshalb noch bis Mai 2020 verkauft werden.
- Packungsformate: Durch Mindestanforderungen bzgl. der Größe der neuen Warnhinweise, dürfen einige kleinformatige Packungen zukünftig nicht mehr verkauft werden, z.B. Lipstick Packungen.
- Rückverfolgung: Tabakprodukte müssen künftig von der Produktion bis hin zum Einzelhandel rückverfolgbar sein und ein individuelles, fälschungssicheres Erkennungsmerkmal tragen.
Was sind die wichtigsten Termine im Rahmen der neuen Gesetzgebung?
Laut dem Tabakerzeugnisgesetz (TaberzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TaberzV) sind folgende Daten festgelegt:
20.05.2016 | Es dürfen nur noch Produkte mit neuen Bildwarnhinweisen produziert werden |
20.05.2017 | Abverkaufsende für den Verkauf von Produkten mit bisherigem Warnhinweis, die vor dem 20.05.2016 produziert wurden |
20.05.2019 | Realisierung von Track & Trace (Rückverfolgbarkeit) für Zigaretten und Feinschnitt |
20.05.2020 | Verbot des Abverkaufs von Menthol Produkten |
20.05.2024 | Realisierung von Track & Trace für die übrigen Tabakprodukte |
Wie sehen die neuen Warnhinweise aus?
Für Zigarettenpackungen und andere Tabakprodukte wie Feinschnitt gilt:
65% der Vorder- und Rückseite einer Packung sind mit einem kombinierten Text-/Bild-Warnhinweis bedeckt
50% der Packungsseiten sind im unteren Teil von einem Informationstext oder einem allgemeinen Warnhinweis bedeckt
Die Ausnahme bilden Zigarillos, E-Zigaretten und rauchlose Tabakprodukte. Diese Produktkategorien werden mit einem größeren Textwarnhinweis versehen, müssen aber keinen Bildwarnhinweis tragen.
Warum müssen zukünftig Schockbilder auf der Packung sein?
Die TPD regelt neben vielen anderen Punkten auch die Kennzeichnung und die Verpackung von Tabakprodukten und schreibt beispielsweise verschiedene Bild-Warnhinweise vor. Hierbei ist im jährlichen Wechsel aus einem Portfolio von 42 Bildern eine Auswahl auf die Verpackungen aufzudrucken.
Warum dürfen Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid Werte zukünftig nicht mehr auf der Packung angegeben werden?
Nach § 18 des Tabakerzeugnisgesetzes („Verbote zum Schutz vor Täuschung”), ist es unter anderem verboten Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, wenn die Packung, die Außenverpackung oder werbliche Informationen Angaben über den Gehalt des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten.
Bis wann dürfen Produkte ohne graphischen Warnhinweis noch verkauf werden?
Produkte mit altem Warnhinweis dürfen noch bis zum 20.05.2017 ab verkauft werden.
Ich habe gehört, dass es nach der Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie keine Zigaretten oder Zigarettentabak „Ohne Zusätze” mehr geben wird?
Die TPD verbietet verschiedene sogenannte „Deskriptoren”, das heißt es dürfen nach der Umsetzung gewisse Angaben zur „Beschaffenheit” des Produktes nicht mehr verwendet werden. Dies ist eine Weiterführung der aktuellen Regulierung, in der es schon heute verboten ist beispielsweise von „Light”-Produkten zu sprechen. Die Produkte werden weiterhin in gleicher Qualität erhältlich sein - auf der Verpackung wird dann aber nicht mehr „ohne Zusätze” stehen.
Fallen die E-Zigarette auch unter die TPD?
Ja, mit Umsetzung der TPD werden erstmalig auch E-Zigaretten und neuartige Produkte reguliert. Das heißt, auch diese werden mit Warnhinweisen versehen sein.
Bezieht sich die Erhöhung des Mindestinhalts für OTP auf mindestens 30 Gramm auf die gesamte EU oder nur auf Deutschland?
Die Erhöhung des Mindestpackungsinhalts auf 30 Gramm bei Tabak zum Selbstdrehen ist eine Vorgabe in der TPD und gilt somit für die gesamte EU.
Track and Trace
Hat die in der TPD festgelegte Rückverfolgbarkeit von Tabakprodukten Auswirkungen auf den Handel?
Für Einzelhändler mit kleinen Einzelgeschäften ist - Stand heute - keine größere Zusatzbelastung zu erwarten.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
Was ändert sich?
Für Einzelhändler mit kleinen Einzelgeschäften ist - Stand heute - keine größere Zusatzbelastung zu erwarten.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
19. Mai 2014 | EU-Richtlinie tritt in Kraft (Umsetzung in Nationales Recht) |
01. Januar 2016 | Neue Mindestinhalte (20 Stück / 30g) |
20. Mai 2016 | Start der Produktion mit neuem Warnhinweis |
20. Mai 2017 | Abverkaufs-Ende für Produkte mit altem Warnhinweis |
20. Mai 2019 | Rückverfolgbarkeit wird Pflicht |
20. Mai 2020 | Menthol-Verbot |
Was ändert sich?
Warnhinweise | Alle Packungen haben in Zukunft einen größeren Warnhinweis mit Bild sowie schriftliche Warnhinweise auf den Packungsseiten. |
Packungsinhalt | Jede Zigarettenpackung muss künftig mindestens 20 Zigaretten enthalten und jede Tabakpackung mindestens 30g. |
Produktinformationen | Einige Informationen sind auf der Packung nicht mehr erlaubt, z. B. bestimmte Angaben zu Inhaltsstoffen, Geruch und Geschmack. |
Zusatzstoffregulierung | Einige Zusatzstoffe dürfen nicht mehr verwendet werden. Für andere Zusatzstoffe gibt es eine besondere Nachweispflicht. |
Rückverfolgung | In Zukunft sollen die Versandwege von Tabakprodukten mit speziellen Codes zurückverfolgt werden können. Für den Einzelhandel ändert sich dadurch nichts. |